I. Allgemeines
§1 Name und Sitz
- Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsch-Japanische Gesellschaft Regensburg e.V.“ Sie hat ihren Sitz in Regensburg. Sie ist im Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Vertiefung der Kenntnisse der Mitglieder und der breiten Öffentlichkeit über Land und Volk, Kultur und Sprache, Wirtschaft und Politik beider Länder,
- Veranstaltungen und andere Aktionen, die direkte persönliche Kontakte zwischen Deutschen und Japanern pflegen und erweitern,
- Förderung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen für von Naturkatastrophen und höherer Gewalt Betroffene in Japan.
§3 Ausgabenwidmung
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Die Einnahmen der Gesellschaft können nur für die erforderlichen Verwaltungskosten und für die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verwandt werden.
- Die Mitglieder der Gesellschaft dürfen keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
- Die Gesellschaft darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Mitgliedschaft
§4 Arten und Beginn der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Zwecke der Gesellschaft unterstützen will.
Die Gesellschaft unterscheidet zwischen:
- einfacher Mitgliedschaft mit differenzierten festgelegten Beitragshöhen für Schüler und Studenten (Nachweis erforderlich), Einzelmitglieder und Familien (zwei Erwachsene mit im gleichen Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahren),
- privaten Förderern mit mindestens doppelter Beitragshöhe und
- Ehrenmitgliedern.
- Juristische Personen (Unternehmen, Gesellschaften und Körperschaften) können Fördermitglieder werden. Sie zahlen einen deutlich erhöhten Beitrag.
- Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Gegen eine schriftliche Ablehnung durch das Präsidium kann innerhalb von drei Wochen Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
- Der Jahresbeitrag wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres oder sofort nach dem Eintritt fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Auf Antrag kann das Präsidium für bestimmte Fristen einen Beitrag ermäßigen oder erlassen.
§5 Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch Austritt, sofern er schriftlich bis zum 1. Dezember für das folgende Geschäftsjahr der Gesellschaft mitgeteilt wurde. Bei Austritt während des Geschäftsjahres kann kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge erhoben werden,
- durch Ausschluss bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags für die Dauer von 3 Jahren,
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft geschädigt hat. Die Ausschlussankündigung mit Begründung erfolgt schriftlich durch das Präsidium. Dem Mitglied ist innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der endgültige Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit,
- wenn ein Mitglied, das mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Aufforderung den Beitrag nicht zahlt, gilt es nach Ablauf des Jahres als nicht mehr zur Gesellschaft gehörig, unbeschadet der fortbestehenden Verpflichtung, den rückständigen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
§6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind gehalten:
- im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die Zielsetzung der Gesellschaft aktiv zu unterstützen,
- Adressen- und Kontoänderungen dem Präsidium umgehend mitzuteilen,
- die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
III. Organe
§7 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung,
- das Präsidium.
§8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Präsidiums sowie dessen Entlastung,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Rechnungslegung,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- die Satzungsänderungen,
- die Festsetzung der Beitragshöhen,
- die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Präsidiums,
- den Ausschluss eines Mitglieds,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Präsidiums,
- die Auflösung des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Übersendung der Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die dem Verein benannten E-Mail Adressen gilt als ordentlich zugestellt.
- Das Präsidium kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Er muss sie einberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder das mit schriftlich begründetem Antrag verlangen.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ohne Beitragsrückstände. Durch schriftliche Vollmacht, die in der Mitgliederversammlung vorliegen muss, kann ein Mitglied ein anderes mit seiner Stimmabgabe beauftragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als fünf Vollmachten übernehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet wird.
§9 Das Präsidium
Das Präsidium setzt sich zusammen aus
- dem Vorstand und
- weiteren Präsidiumsmitgliedern
Das Präsidium wird auf zwei Jahre gewählt und arbeitet ehrenamtlich. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so kann vom Vorstand ein neues Präsidiumsmitglied kommissarisch aufgenommen werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet durch Wahl über die endgültige Aufnahme in das Präsidium.
- Der Vorstand:
- Er besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Der Präsident und die Vizepräsidenten regeln die jeweilige Vertretung intern.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.
- Der Vorstand hat das Recht, Ehrenpräsidenten der Gesellschaft vorzuschlagen, deren Ernennung von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
- Das Präsidium:
- Dem Präsidium können neben dem Vorstand bis zu sieben weitere Präsidiumsmitglieder angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt (ausgenommen § 8 Abs. 5, Satz 3).
- Das gewählte Präsidium regelt durch eine Geschäftsordnung auf seiner ersten Sitzung die Aufgabenverteilung einschließlich der Kassen- und Schriftführung und der Geschäftsadresse. Jedes Mitglied des Präsidiums hat die Pflicht, mindestens einen Aufgabenbereich zu übernehmen. Bei Bedarf kann die Anzahl der Aufgabenbereiche erweitert werden.
- Das Präsidium kann Arbeitskreise bilden, in die vorübergehend weitere Mitglieder eingebunden und mit verantwortlichen Aufgaben bedacht werden können.
- Das amtierende Präsidium ist befugt, Kandidaten für die Neuwahl des folgenden Präsidiums vorzuschlagen. Von Seiten der Mitglieder können weitere Vorschläge gemacht werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
IV. Schlussvorschriften
§10 Änderung der Satzung
- Die Satzung und der Zweck der Gesellschaft können durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
- Der Entwurf der Satzungsänderung muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beifügt sein.
§11 Auflösung der Gesellschaft
- Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
- Die Mitglieder haben bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Das Vermögen ist bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Universität Regensburg zu übertragen mit der Maßgabe, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Japanstudien zu verwenden.
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